Satzung
Verein der Beschwerdestellen Schleswig-Holstein e. V.
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Beschwerdestellen Schleswig-Holstein e. V.“.
(2) Er hat den Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel unter der Nr. 502 VR 4331 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung § 51 ff. AO.
Der Verein wird insbesondere tätig als Dachverein, in dem Regionalvereine, die Beschwerdestellen unterhalten, Mitglied sind. Die Beschwerdestellen der Mitgliedsvereine stehen als Ansprechpartner für psychisch kranke Menschen und deren Angehörige zur Verfügung. Sie bieten Hilfe bei der Lösung von Problemen an, die in deren Alltag auftreten.
(1) Zweck des Vereins ist somit die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen mit psychischer Erkrankung oder Beeinträchtigung und ihrer Angehörigen. Zur Verwirklichung des vorgenannten Zweckes wird der Verein vor allem wie folgt tätig:
- Aufbau und Weiterentwicklung von Beschwerdestellen in Schleswig-Holstein durch Unterstützung und Begleitung.
- Der landesweite Verein kann als Träger örtlicher / regionsübergreifender Beschwerdestellen auftreten, hat jedoch vorrangig die Aufgabe, die Arbeit der örtlichen / regionsübergreifenden Beschwerdestellen landesweit zu begleiten.
- Gemeinsam mit den Beschwerdestellen erarbeitet er Aussagen über die Arbeitsweise der Beschwerdestellen. Er kann darüber hinaus eine landesweit abgestimmte Öffentlichkeitsarbeit leisten und organisiert für die örtlichen / regionsübergreifenden Beschwerdestellen gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen.
- Der Verein trägt zum Erfahrungsaustausch zwischen den Beschwerdestellen und zur Weiterentwicklung der Arbeit bei.
- Dokumentation und Evaluation der Arbeit der Beschwerdestellen.
- Der Verein setzt er sich dafür ein, dass finanzielle Mittel für die örtlichen / regionsübergreifenden Beschwerdestellen zur Verfügung stehen.
(2) Die weitere inhaltliche Arbeit des landesweit tätigen Vereins wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können juristische Personen, natürliche Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sein.
(2)
- Die Vereine der Beschwerdestellen, die nach der Empfehlung des landesweiten Vereins der Beschwerdestellen arbeiten, wenn diese als gemeinnützig, steuerbegünstigten Zwecken i. S. v. § 51ff. AO dienend, anerkannt sind,
- örtliche / regionsübergreifende Beschwerdestellen / Initiativen (als natürliche Personen, wenn sie mindestens 3 Personen sind) erhalten 3 Stimmen.
- Der Landesverband Psychiatrie-Erfahrener
- Landesverband Schleswig-Holstein der Angehörigen und Freunde psychisch Kranker und anderer Angehörigenverbände erhalten zwei Stimmen.
(3) Mitglied des Vereins kann auch jede natürliche Person sein, die die Ziele des Vereins unterstützt. Sie hat eine Stimme.
(4) Juristische Personen, die den Verein in seiner Arbeit unterstützen, können fördernde Mitglieder werden. Sie können an der Meinungsbildung ohne Stimmrecht beratend mitwirken.
(5) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen.
(6) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitglieds nach Antragstellung. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist möglich. Sie muss schriftlich begründet werden. Gegen eine Ablehnung steht dem Bewerber das Recht auf Einspruch binnen 4 Wochen zu. Im Falle des Einspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme des Bewerbers. Der Antrag ruht bis dahin.
(7) Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlich zu entrichtenden Beitrages, der mit Beginn des Kalenderjahres fällig wird, erstmalig ab 1. Januar 2003. Die Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteliährlichen Kündigungsfrist.
(2) Außerdem endet die Mitgliedschaft, wenn in der Person des Mitglieds oder des Mitgliedsvereins ein wichtiger Grund vorliegt, dass das Mitglied massiv gegen die Interessen des Vereins handelt oder dem Ansehen des Vereins beträchtlichen Schaden zugefügt hat.
(3) Der Ausschluss ist außerdem möglich, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als ein
(4) Jahr mit dem Mitgliedsbeitrag im Verzug ist. Der Ausschluss befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Beitragszahlung bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins oder durch Tod.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat die Mitglieder schriftlich mit einer Frist von 5 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitgliederstimmen dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgabe:
a) Die Wahl des Vorstandes wahrzunehmen.
b) Die Mitgliederversammlung wird über die Arbeit des Vereins durch den Vorstand informiert.
c) Den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen.
d) Den Vorstand zu entlasten und den Haushaltsplan zu beschließen.
e) Zwei Revisorinnen zu bestellen.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen gefasst.
(4) Satzungsänderungen bedürfen der ¾-Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen.
§ 8
Vorstand
(1) Im Abstand von 2 Jahren wird der Vorstand gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassenwart/in. Vertreten im Vorstand sollte ein/e Psychiatrie-Erfahrene/r, ein/e Angehörige/r sein.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und seine/ihre beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Zwei dieser Personen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne des Zweckes (s. § 2 der Satzung). Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 9
Niederschrift
Von der Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzungen sind im Verlauf von 14 Tagen Niederschriften zu fertigen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 10
Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigelegt worden war.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Satzungsänderungen bedürfen der 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen. (Vgl. § 7 Abs. 4)
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Schleswig-Holstein e. V. zu steuerbegünstigten Zwecken zu.
Kiel, den 25. Oktober 2002
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